Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Laut Art. 6 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeuglenker vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.