15. Vorfall vom 21. Februar 2019 15.1 Grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens) 15.1.1 Rechtliche Grundlagen Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art.