Indem er sich dennoch wissentlich und willentlich vor dem Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernte, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht.