___ die Polizei avisiert. Im Bewusstsein um sein vorangegangenes verkehrsregelwidriges und strafrechtlich relevantes Verhalten sowie angesichts seines getrübten automobilistischen Leumunds (E. VI.23.1 hiernach) und unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. V.14.3.1 hiervor) musste der Beschuldigte mindestens mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen. Indem er sich dennoch wissentlich und willentlich vor dem Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernte, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.