52 gerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 126 IV 53 E. 2a). 14.3.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) entfernte sich der Beschuldigte in Richtung Forsthaus, nachdem er zuvor dem vor ihm im Bizzozero-Kreisel fahrenden Rollerfahrer bewusst viel zu nahe aufgefahren und anschliessend absichtlich in den auf der Fahrbahn abgestellten Roller gefahren ist, der umfiel und beschädigt wurde.