In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe oder anderen Massnahme begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünfti-