55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeuglenker in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.01.2018 E. 2.3). Folglich muss auch der völlig nüchterne Fahrzeuglenker mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19.08.2015 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.