Treffe dies zu, so dürfe der Fahrzeuglenker nichts unternehmen, was die Vornahme einer unverfälschten Untersuchung stören könne. Entziehe sich der Täter dieser Pflicht mit der Absicht, die als wahrscheinlich erkannte Massnahme zu durchkreuzen, oder billige er diesen Erfolg für den Fall des Eintritts, sei er nach Art. 91 Abs. 3 aSVG zu bestrafen (a.a.O. E. 2b). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss in Anbetracht von Art. 55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeuglenker in einen Unfall verwickelt ist.