aSVG nicht jeden angetrunkenen Fahrzeuglenker, der in Kenntnis seines Zustands weitergefahren sei, wobei theoretisch immer die Möglichkeit bestehe, dass er in eine Polizeikontrolle gerate und einer Blutprobe unterzogen werde. Entscheidend sei, ob der Täter im konkreten Fall mit einer Blutprobe oder anderen Massnahme als reale Wahrscheinlichkeit rechnete oder rechnen musste. Treffe dies zu, so dürfe der Fahrzeuglenker nichts unternehmen, was die Vornahme einer unverfälschten Untersuchung stören könne.