91 Abs. 3 aSVG würden nicht nur Fälle erfasst, in denen die Blutprobe oder eine weitere Massnahme bereits amtlich angeordnet wurde. Bestraft werde auch der Täter, der sich nach einem Unfall durch Flucht der drohenden Blutprobe entziehe oder ihren Zweck durch das sog. «Kognak-Alibi» zu vereiteln trachte. Anderseits bedrohe Art. 91 Abs. 3 aSVG nicht jeden angetrunkenen Fahrzeuglenker, der in Kenntnis seines Zustands weitergefahren sei, wobei theoretisch immer die Möglichkeit bestehe, dass er in eine Polizeikontrolle gerate und einer Blutprobe unterzogen werde.