91a Abs. 1 SVG). Dieser Gesetzesartikel will verhindern, dass sich der korrekt einer solchen Massnahme unterziehende Motorfahrzeuglenker schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.01.2018 E. 2.3). Das Bundesgericht erwog in BGE 95 IV 144 zum alten Recht, von Art. 91 Abs. 3 aSVG würden nicht nur Fälle erfasst, in denen die Blutprobe oder eine weitere Massnahme bereits amtlich angeordnet wurde.