Rechtliche Grundlagen Eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begeht, wer sich als Motorfahrzeuglenker vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG).