51 chen Disput mit dem Rollerfahrer und den auf der Fahrbahnmitte abgestellten Roller sowie aus Unmut über das vorangegangene Überholmanöver des Rollerfahrers. Er wollte jenem gegenüber seine Überlegenheit als Fahrzeuglenker demonstrieren. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig gemacht. 14.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 14.3.1 Rechtliche Grundlagen