Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ (E. IV.12.2 hiervor) liegt kein rechtfertiger Notstand im Sinne von Art. 17 StGB vor. Wie das Beweisergebnis zeigt (E. IV.12.5 hiervor), war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in seiner körperlichen Integrität bedroht und handelte er auch nicht mit vermeintlichem Rettungswillen. Vielmehr agierte er aus Verärgerung über den vorangegangen mündli-