303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung liegt vor und datiert vom 9. Oktober 2018 (pag. 41). Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte absichtlich in den auf der Strasse stehenden Roller von C.________, woraufhin der Roller auf die Strasse kippte. Der Roller erlitt mindestens kleine Kratzer, verlor Flüssigkeit und war zumindest zeitweise nicht mehr fahrfähig. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.