sofern möglich hat er dem Angriff aus dem Weg zu gehen oder die Flucht zu ergreifen. Verhältnismässig ist die Rettungshandlung, wenn damit höherwertige Interessen gewahrt werden (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 17 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Notstandvorsatz erforderlich, mithin Wissen um die Notstandslage und Handeln mit Rettungswillen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 StGB). 14.2.2 Erwägungen der Kammer Als Antragsdelikt wird Sachbeschädigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO).