zu Art. 17 StGB). Andererseits wird eine Notstandshandlung verlangt, definiert als eine geeignete, erforderliche (strikt subsidiäre) und verhältnismässige (proportionale) Rettungshandlung, die gegen die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (Aggressivnotstand) oder gegen Rechtsgüter desjenigen gerichtet ist, aus dessen Rechtssphäre die Gefahr stammt (Defensivnotstand). Strikte Subsidiarität ist gegeben, wenn sich der Täter der mildesten tauglichen Rettungshandlung bedient; sofern möglich hat er dem Angriff aus dem Weg zu gehen oder die Flucht zu ergreifen.