In objektiver Hinsicht bedarf der rechtfertigende Notstand einerseits einer Notstandslage, bestehend aus einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden konkreten Gefahr für ein Individualrechtsgut. Gegenwärtig ist die Gefahr, solange sie andauert. Unmittelbar drohend ist die Gefahr, wenn sie konkret ist und weiteres Zuwarten den Erfolg der Rettungshandlung in Frage stellen würde (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 10 ff. zu Art.