144 StGB). Angesichts des von Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich geltend gemachten rechtfertigenden Notstands (pag. 718) ist ergänzend festzuhalten, dass rechtmässig handelt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). In objektiver Hinsicht bedarf der rechtfertigende Notstand einerseits einer Notstandslage, bestehend aus einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden konkreten Gefahr für ein Individualrechtsgut.