50 weder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit resp. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung resp. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 22 ff. zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).