Schliesslich touchierte er den Roller mutwillig. Dem Beschuldigten musste die allgemeine Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst sein, womit der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 14.2 Sachbeschädigung 14.2.1 Rechtliche Grundlagen