Der Beschuldigte missachtete den gebotenen Abstand zum Rollerfahrer wissentlich und willentlich sowie in rücksichtsloser Weise. Er agierte ohne Not, d.h. weder ver- kehrs- noch fahrzeugbedingt, sondern vielmehr aus Verärgerung über ein vorangegangenes Überholmanöver des Rollerfahrers mit L-Schild. Er schloss bewusst viel zu dicht auf den vor ihm fahrenden Rollerfahrer auf, weil er jenen schikanieren und seine Macht demonstrieren wollte. Schliesslich touchierte er den Roller mutwillig.