Sie sind einzig durch einen Helm geschützt und daher anfälliger für Verletzungen als der durchschnittlich motorisierte Verkehrsteilnehmer; dies gilt umso mehr bei einem Zusammenstoss mit einem SUV, wozu auch der vom Beschuldigte gelenkte Personenwagen zählt. Der Beschuldigte schuf für den Rollerfahrer die konkrete Gefahr eines Sturzes mit entsprechenden Verletzungsfolgen. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte missachtete den gebotenen Abstand zum Rollerfahrer wissentlich und willentlich sowie in rücksichtsloser Weise.