von grundlegender Bedeutung, zumal viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Verstösse gegen Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV werden denn auch regelmässig unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert (beispielhaft BGE 131 IV 133). Das ist auch vorliegend angezeigt, bewirkte der Beschuldigte durch sein mehrfaches und krasses Nichteinhalten des Abstands im Kreisverkehr doch ein Touchieren mit dem vor ihm fahrenden Rollerfahrer. Dadurch rief er eine ernstliche und konkrete (nicht bloss erhöht abstrakte) Gefahr für die Sicherheit des Rollerfahrers hervor.