49 Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt, beurteilt sich in objektiver Hinsicht danach, ob der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wobei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist (BGE 143 IV 508 E. 1.2).