mehr als bei einer tatsächlichen Kollision kann der Abstand beim Hintereinanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden. Der Beschuldigte hielt den erforderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren offensichtlich nicht ein und verletzte die Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV.