14.1.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte dem vorausfahrenden und mit einem L-Schild gekennzeichneten Rollerfahrer im Bizzozero-Kreisel wissentlich und willentlich wiederholt zu dicht auf. Im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr in Richtung Forsthaus touchierte die Fahrzeugfront gar leicht das Heck des Rollers, nachdem der Rollerfahrer situationsbedingt leicht abgebremst hatte; mehr als bei einer tatsächlichen Kollision kann der Abstand beim Hintereinanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden.