Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 VRV ist der Abstand so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. 14.1.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte dem vorausfahrenden und mit einem L-Schild gekennzeichneten Rollerfahrer im Bizzozero-Kreisel wissentlich und willentlich wiederholt zu dicht auf.