14. Vorfall vom 22. September 2018 14.1 Grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren) 14.1.1 Rechtliche Grundlagen Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art.