147 Z. 72 und Z. 92). Gestützt auf die konstanten, stringenten und deckungsgleichen Aussagen der drei Zeugen, die unabhängig voneinander zufällig vor Ort waren und den Beschuldigten nicht unnötig belasteten, erachtet die Kammer den in der Anklageschrift umschriebenen Geschehensablauf zweifelsfrei als erstellt. 13.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte fuhr am 22. September 2018 gegen 8:30 Uhr mit dem auf die N.________ AG eingelösten roten Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ auf der Worblaufenstrasse in Richtung Wankdorf.