Vor diesem Hintergrund ist denn auch kein Grund ersichtlich, warum er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. H.________ schilderte den Vorfall eindrücklich, bildhaft und ohne übermässige Belastungstendenzen, mithin glaubhaft. Eigene Vermutungen wies er jeweils explizit als solche aus (beispielhaft: «Das Auto hat ihn meiner Meinung nach mit diesem ruckartigen Vorwärtsfahren [3-4x] weggedrückt und ich denke daher kam es auch zu einem Kontakt», pag. 146 Z. 43 f.). Auch räumte er Unwissenheit ein (beispielhaft pag. 147 Z. 72 und Z. 92).