47 Z. 36 ff.). Auf Frage, ob er dem Fahrzeuglenker Absicht unterstellen würde resp. ob er denke, dass dieser den Fussgänger im Vorfeld festgestellt und dessen Absicht, die Strasse zu überqueren, erkannt habe, meinte H.________, er würde unterstellen, dass der Lenker bewusst das Risiko in Kauf genommen habe, den Fussgänger zu überfahren. Es wäre jedoch möglich, dass jener den Fussgänger allenfalls etwas spät gesehen habe (pag. 147 Z. 84 ff.). Er habe nicht glauben können, dass sich ein Fahrzeuglenker so gegen einen Fussgänger durchzusetzen versuche.