46 ker nicht unnötig belastete. So erklärte er etwa, er habe sich nicht gefährdet gefühlt, als der Beschuldigte losgefahren sei (pag. 130 Z. 98). Sodann führte er auf Nachfrage und ohne den Fahrzeuglenker übermässig zu belasten aus, das Fahrzeug habe am Anfang des Fussgängerstreifens stillgestanden (pag. 129 Z. 60 ff.), und der einzige Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Fussgänger habe darin bestanden, dass das Fahrzeug angefahren und wieder stillgestanden sei und der Fussgänger in der Folge mit beiden, offenen Händen auf die Motorhaube aufgelegt habe (pag. 129 Z. 64 ff.).