175 Z. 64 ff.). Die Kammer erachtet die stringente, schlüssige, widerspruchsfreie und nicht unnötig belastende Sachverhaltsdarstellung von F.________, die überdies optische und akustische Wahrnehmungen umfasst, für glaubhaft. Es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 45 Sachverhaltsdarstellung von G.________ G.________ hielt in seinem kurz nach dem Vorfall angefertigten Gedächtnisprotokoll folgendes fest (pag. 144): Fussgängerstreifen vom Bhf Worblaufen zur Bushaltestellte, Bus Nr. 36. Vor mir einzelne Fussgänger, die alle den Bus erreichen wollen, Abstand ca. 1 m, d.h. Prozession.