164 Z. 73 ff.). Auch hier belastete F.________ den Fahrzeuglenker somit nicht übermässig. Vielmehr gab er sachlich zu Protokoll, er kenne die Vorgeschichte nicht; allenfalls sei es dieselbe Person gewesen, die schon im Vorfeld die Hupe betätigt habe (pag. 164 Z. 79 f.). Es habe auf ihn so gewirkt, «als ob er [der Fahrzeuglenker] drängeln würde, d.h. in 20 cm Schritten auf die Person zufuhr» (pag. 164 Z. 80 ff.). Der Fahrzeuglenker habe sich völlig daneben aufgeführt (pag. 164 Z. 81 f.). Diese Angaben bestätigte F.____