13.4.3 Zum Geschehensablauf im Allgemeinen und der Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer im Besonderen Nachdem die Täterschaft feststeht, bleibt zu klären, was sich am 21. Februar 2019 gegen 8:30 Uhr beim fraglichen Fussgängerstreifen in Worb konkret zugetragen hat. Weil der konkret betroffene Fussgänger bis dato nicht identifiziert werden konnte und der Beschuldigte keine Aussagen zum Vorfall gemacht hat, sind auch diesbezüglich die Aussagen der Zeugen F.________, G.________ und H.________ massgebend. Sachverhaltsdarstellung von F.________ F.______