Dass er dies nicht getan hat, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte das Tatfahrzeug gelenkt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. IV.11 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Ergebnis lassen die vorhandenen Beweise und Indizien keinerlei Zweifel daran, dass das Tatfahrzeug zum angeklagten Tatzeitpunkt und am angeklagten Tatort vom Beschuldigten gelenkt wurde. 13.4.3