Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Vorinstanz und der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte andere in Frage kommende Lenker namentlich nennt. Dass er dies nicht getan hat, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte das Tatfahrzeug gelenkt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. IV.11 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung).