_, K.________, J.________ und I.________) weitere männliche Personen für die N.________ AG gearbeitet und/oder Zugang zum Tatfahrzeug gehabt. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Vorinstanz und der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte andere in Frage kommende Lenker namentlich nennt.