Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand von Rechtsanwalt B.________, es seien lediglich die Mitarbeitenden der N.________ AG aus dem Jahr 2018 überprüft worden, obgleich der Vorfall im Jahr 2019 stattgefunden und es regelmässig Mitarbeiterwechsel gegeben habe (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 412; pag. 719). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ereignete sich der zu beurteilende Vorfall zu Beginn des Jahres 2019 und wurde seitens des Beschuldigten nie vorgebracht, am 21. Februar 2019 hätten neben den überprüften Mitarbeitenden (dem Beschuldigten A.________, K.________, J.______