43 Fazit Für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen sowohl die übereinstimmenden Täterbeschreibungen von F.________ und H.________ als auch die Tatsache, dass das Tatfahrzeug laut übereinstimmenden Aussagen von I.________ und J.________ (fast) ausschliesslich vom Beschuldigten genutzt wurde, sowie der Umstand, dass alle anderen Mitarbeitenden der N.________ AG zweifelsfrei als Täter ausgeschlossen werden können. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand von Rechtsanwalt B.________, es seien lediglich die Mitarbeitenden der N.____