Die Konsultation begann pünktlich um 8.30 Uhr und dauerte ca. 30 Minuten» (pag. 725). Nach Auffassung der Kammer erstaunt es jedoch, dass sich M.________ nach mehr als viereinhalb Jahren noch genau daran erinnern will, dass die Konsultation pünktlich um 8:30 Uhr begonnen haben soll (pag. 726). Ohnehin macht hellhörig, dass der Beschuldigte ein solch vermeintlich entlastendes Beweismittel erst im Berufungsverfahren ins Recht gelegt sowie die Befragung seines Patienten M.________ und seiner Mitarbeiterin L.________ erst im Berufungsverfahren beantragt hat (pag. 495 ff.). Hätte sich der Beschuldigte am 21. Februar 2019 wie behauptet in seiner Praxis in O._