Um welche Uhrzeit diese stattfand, ist indessen nicht ersichtlich (pag. 726). Auch vermag der Umstand, dass die TP- Rechnung als Leistungserbringer «A.________, N.________ AG» aufführt, nicht zu belegen, dass die Konsultation vom Beschuldigten persönlich durchgeführt wurde. M.________ selbst bestätigt zwar schriftlich: «Ich bestätige, dass ich am 21. Februar 2019 um 8.30 Uhr einen Sprechstundentermin bei Ihnen im Ärztezentrum wahrnahm. Die Konsultation begann pünktlich um 8.30 Uhr und dauerte ca. 30 Minuten» (pag.