Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem oberinstanzlich zu den Akten gereichten Schreiben von M.________ vom 5. September 2023 und der TP-Rechnung betreffend die Behandlung von M.________ vom 21. Februar 2019. Beiden Dokumenten kommt betreffend die Behauptung des Beschuldigten, sich am 21. Februar 2019 um 8:30 Uhr in seinen Praxisräumen in O.________ (Ortschaft) aufgehalten zu haben, kein resp. nur geringer beweiswert zu. Aus der TP-Rechnung geht einzig hervor, dass M.________ am 21. Februar 2019 eine Konsultation bei der N.________ AG hatte. Um welche Uhrzeit diese stattfand, ist indessen nicht ersichtlich (pag.