Zum anderen ist sie nicht damit vereinbar, dass der rote Honda CR-V mit dem Nummernschild BE ________ zweifelsfrei als Tatfahrzeug identifiziert wurde (siehe E. IV.13.4.1 hiervor), als dessen Lenker letztlich nur der Beschuldigte in Frage kommt. Wenngleich die beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, machen die nicht auflösbaren Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten doch hellhörig. Sie sind als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er der gesuchte Fahrzeuglenker ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem oberinstanzlich zu den Akten gereichten Schreiben von M.___