42 machte Behauptung des Beschuldigten, sämtliche Mitarbeitenden hätten sich bereits um 8:00 Uhr an den jeweiligen Praxisstandorten aufgehalten und auch das fragliche Firmenfahrzeug sei um diese Uhrzeit am Praxisstandort gewesen, in klarem Widerspruch zu seiner später mit Beweisantrag vom 22. Mai 2023 im Berufungsverfahren gemachten Behauptung, wonach er und J.________ gegen 8:25 Uhr mit dem Firmenfahrzeug am Praxisstandort O.________ (Ortschaft) eingelangt seien (pag. 497). Zum anderen ist sie nicht damit vereinbar, dass der rote Honda CR-V mit dem Nummernschild BE ______