___ (Ortschaft) in der Praxis und sein Auto auf seinem Arztparkplatz. Er könne problemlos Zeugen nennen, die belegen könnten, dass er das nicht gewesen sein könne. Er müsse keine Erklärung bringen, das müsse ihm bewiesen werden. Wenn man ihn vom Berufsgeheimnis entbinde, könne sein erster Patient das bezeugen, wenn er das wolle und sicher auch sein Personal (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 233). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer klar um eine unbeholfene Schutzbehauptung. Zum einen steht die im Vorverfahren ge-