Zudem fahre keiner seiner Mitarbeitenden via Worblaufen zur Arbeit (pag. 244). Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 sodann führte der Beschuldigte aus, er habe sich zum Tatzeitpunt an seinem Praxisstandort befunden, weshalb er als Täter nicht in Frage komme (pag. 253). Auch an der verkehrspsychologischen Abklärung seiner charakterlichen Fahreignung vom 23. Februar 2021 brachte der Beschuldigte gegenüber der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie vor, am Vorfall vom 22. September 2018 nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei überhaupt nicht dort gewesen zu der Zeit, sondern in O.________ (Ortschaft) in der Praxis und sein Auto auf seinem Arztparkplatz.