__ AG erstellt. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 186 ff.), der Vorinstanz (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 403 ff.) und an der Berufungsverhandlung (pag. 714 ff.) weitgehend die Aussage. Im Schreiben vom 23. Mai 2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft machte er jedoch geltend, am 22. September 2018 hätten sich alle Mitarbeitenden der N.________ AG bereits um 8:00 Uhr am Arbeitsort befunden, auch das Fahrzeug mit dem Nummernschild BE ________ sei am entsprechenden Praxisstandort gewesen. Zudem fahre keiner seiner Mitarbeitenden via Worblaufen zur Arbeit (pag.