__ die Angaben von I.________, wonach der rote Honda CR-V nahezu ausschliesslich vom Beschuldigten genutzt wurde. Gestützt auf dessen glaubhaften Aussagen schliesst die Kammer auch J.________ als Täter aus, womit seitens der Mitarbeitenden der N.________ AG nur noch der Beschuldigte als möglicher Täter übrigbleibt. Dies wird durch die übereinstimmenden Aussagen von K.________ und I.________ gestützt, wonach das Tatfahrzeug (fast) ausschliesslich vom Beschuldigten genutzt wurde. Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten auch gestützt auf die Aussagen der Mitarbeitenden der N.________ AG erstellt.